Standesamt
Eheschließung
Ihre Ehe können Sie bei jedem Standesamt in ganz Deutschland schließen.
Die Anmeldung Ihrer Eheschließung muss jedoch bei dem Standesamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Das Standesamt Ebermannsdorf ist zur Anmeldung Ihrer Eheschließung zuständig, wenn mindestens einer der zukünftigen Ehegatten mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in Ebermannsdorf gemeldet ist.
Was wird zur Anmeldung der Eheschließung benötigt?
Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden, da es verschiedenste Ausgangssituationen gibt. Zum Beispiel sind beide Verlobte ledig oder ein zukünftiger Ehepartner war bereits verheiratet oder ein Verlobter kommt aus dem Ausland.
Jeder Fall ist nicht gleich und deshalb werden auch je Eheanmeldung verschiedene Unterlagen benötigt.
Deshalb ist es unbedingt notwendig, sich vorab zu den vorzulegenden Unterlagen persönlich oder per Email im Standesamt zu erkundigen und im Anschluss einen Termin zu vereinbaren.
Wir beraten Sie gerne unter der 09624/9203-20 oder unter michallok@ebermannsdorf.de
Formulare und Links:
- Vollmacht zur Anmeldung Eheschließung
- Antrag Ehefähigkeitszeugnis
- Hier finden Sie Informationen zum Personenstandsrecht, Öffentliches Namensrecht etc.: Bundesministerium des Innern
- Hier finden Sie Informationen zum Thema „Deutsche heiraten in…“ nach ausgewählten Zielländern: Bundesverwaltungsamt
- Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen: Auswärtiges Amt
- Hier finden Sie Informationen zum Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: Oberlandesgericht Bamberg
- Hier finden Sie Informationen zum Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: Oberlandesgericht München
- Link zur Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Kirchenaustritt
Ihren Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, erklären Sie bei einem persönlichen Termin in unserem Standesamt, wenn Sie in der Gemeinde Ebermannsdorf Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
Alternativ können Sie Ihren Austritt auch schriftlich bei einem Notar in Deutschland erklären.
Der Kirchenaustritt eines Kindes ist vom Alter des Kindes abhängig. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Kind seinen Austritt selbst erklären. Ist Ihr Kind unter 14 Jahre, bitten wir Sie, uns vorab zu kontaktieren.
Kosten: 25, Euro Kirchenaustrittserklärung, 10,- Euro für eine Abschrift (optional)
Was müssen Sie mitbringen: Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis.
Die Nennung Ihres Taufortes ist eine freiwillige Angabe und dient lediglich der Verwaltungserleichterung.
Vereinbaren Sie einen Termin unter: 09624/9203-20 oder michallok@ebermannsdorf.de
Vaterschaftsanerkennung
Beim Standesamt Ebermannsdorf kann nur die reine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Regelungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge und des Unterhaltsrechts müssen im zuständigen Jugendamt getroffen werden.
Beratung und Terminvereinbarung unter: 09624/9203-20 oder michallok@ebermannsdorf.de
Urkundenausstellung
Falls die Erstbeurkundung des Personenstandsfalles in Ebermannsdorf erfolgt ist, stellen wir folgende Urkunden für Sie aus:
- Geburtsurkunden (Hausgeburt)
- Eheurkunden
- Sterbeurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden (für Vorgänge zwischen 01.08.2009 – 30.09.2017)
Zur Beglaubigung von Urkunden und anderen Dokumenten beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Vom Standesamt werden ausschließlich Personenstandsurkunden ausgestellt
- Zuständig ist das Standesamt, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird oder das im Falle des Anschlusses an ein zentrales Landesregister zur Ausstellung von Personenstandsurkunden aus den Personenstandsregistern anderer Standesämter berechtigt ist.
- „Ausstellung“ bedeutet stets die Erzeugung eines Originals. Eine Beglaubigung von Abschriften bzw. Kopien von Personenstandsurkunden durch das Standesamt sieht das geltende Personenstandsrecht, selbst für Urkunden, die das eigene Amt ausgestellt hat, nicht vor.
- Die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Beglaubigung von Dokumenten sind nicht anzuwenden; sie werden von der spezielleren bundesrechtlichen Regelung des Personenstandsgesetzes verdrängt.
- Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden zur Verwendung in Sozialleistungsverfahren gilt nichts anderes, zumal in diesem Fall die Ausstellung von Personenstandsurkunden gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 SGB X kostenfrei ist.
Die gewünschten Urkunden können abgesehen von einer persönlichen Vorsprache im Amt auch per Fax oder per E-Mail bestellt werden. In jedem Fall ist aus Datenschutzgründen eine zweifelsfreie Identifizierung des Antragsstellers erforderlich. Die Urkunden werden dann mit Gebührenbescheid auf dem Postweg übersandt oder bei Barzahlung ausgehändigt.
Auch besteht die Möglichkeit über diesen Link die Urkunden zu bestellen.
Um die Identität des Antragstellers festzustellen, ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses erforderlich. Zudem muss ggf. eine Vollmacht vorgelegt werden, falls Urkunden für andere Personen, die nicht in gerader Linie mit Ihnen verwandt sind, besorgt werden sollen.